Der WEG steht gegen den Bauträger bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zu, auch wenn sich der Bauträger nicht in Verzug befindet (OLG KÖLN in ZMR 2016, 66).
In einer reinen Wohnanlage ist ein Beschluss, wonach der Einbau von Rauchmeldern in Eigenleistung des einzelnen Wohnungseigentümers zu erfolgen hat, nicht ordnungsgemäß (AG W in ZMR 2016, 64).
Auch die Aufnahme eines langfristigen Kredits entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in der Versammlung auf die Risiken einer Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer hingewiesen wurde. Dies muss allerdings aus dem Protokoll eindeutig erkennbar sein (BGH VIII ZR 244/14).
Der Mieter kann bei Mietmängeln in der Regel den 2‑fachen Minderungsbetrag zurückhalten. Eine geringfügige Überschreitung dieses Betrages ist unschädlich, weil früher sogar ein 3- bis 5‑facher Betrag zurückgehalten werden durfte (AG Gi in ZMR 2016, 44).
Zahlt ein Dritter innerhalb der Schonfrist die Mietschulden, so wird die Kündigung nur dann unwirksam, wenn der Dritte eine eindeutige Tilgungsbestimmung zugunsten des Mieters mitteilt (LG Itzehoe in ZMR 2016, 35).
Ist der Mieter insolvent, kann der Vermieter auch auf künftige Leistung der Nutzungsentschädigung klagen (LG Berlin in ZMR 2016, 30).
Wird eine Wohnung von einer GmbH zur Nutzung durch den Geschäftsführer zu Wohnzwecken angemietet, so liegt ein Geschäftsraummietverhältnis vor (LG Berlin in ZMR 2016, 29).
Wegen der Pflicht zur Glaubhaftmachung kann der Vollstreckungsschutzantrag nicht erstmalig in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (OLG Dresden in ZMR 2016, 27).
Nutzt ein Gewerbemieter neben den im Mietvertrag ausgewiesenen Flächen weitere umfangreiche Flächen, die um das vermietete Gebäude herum liegen, so liegt ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform vor (OLG Dresden in ZMR 2016, 27).
Vermietet der Mieter ohne Erlaubnis unter, so ist hierin kein Grund für eine außerordentliche Kündigung zu sehen, weil in der Regel kein Grund für eine Verweigerung der Erlaubnis in der Person des Untermieters vorliegt (OLG Dresden in ZMR 2016, 24)