Der Mieter ist nicht berechtigt, auf seinem Stellplatz in der Tief­garage Kar­tons o.ä. zu lagern, wenn keine entsprechende ver­tragliche Abrede mit dem Ver­mi­eter existiert. Dies gilt auch, wenn andere Mieter  Gegen­stände auf ihrem Stellplatz lagern. Ein Recht auf Gle­ich­be­hand­lung beste­ht nicht (AG München in ZMR 2013, 817).

Nimmt der Mieter eigen­mächtig bauliche Verän­derun­gen vor, ohne die nach dem Mietver­trag notwendi­ge Zus­tim­mung des Ver­mi­eters einzu­holen, recht­fer­tigt dies grund­sät­zlich die frist­lose außeror­dentliche Kündi­gung des Ver­mi­eters nach § 543 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht mehr, wenn der Ver­mi­eter die ihm bekan­nten baulichen Verän­derun­gen über einen län­geren Zeitraum duldet (LG Lüneb­urg in ZMR 2013, 804).

Eine Quoten­klausel, nach der noch nicht fäl­lige Schön­heit­srepara­turen nach Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es abge­golten wer­den sollen, ist unwirk­sam, wenn als Berech­nungs­grund­lage der Abgel­tungs­be­träge der Kosten­vo­ran­schlag eines von dem Ver­mi­eter zu bes­tim­menden Maler­fachgeschäfts herange­zo­gen wer­den soll (BGH VII ZR 285/12).

Der Anspruch des Mieters gegen den Ver­mi­eter auf Her­aus­gabe der von ihm geleis­teten Miet­sicher­heit (auch als Pfand übergebene Spar­büch­er) ver­jährt in drei Jahren. Die Ver­jährung begin­nt sechs Monate nach Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es (LG Old­en­burg in ZMR 2013, 892).

Miet­min­derun­gen wegen Bauar­beit­en im Innen­stadt­bere­ich sind nicht schon deshalb aus­geschlossen, weil ein Mieter hier mit Verän­derun­gen ohne­hin rech­nen muss. Solche sind aber dann aus­geschlossen, wenn der Mieter konkrete Anhalt­spunk­te für Bau­maß­nah­men bei Ver­tragsab­schluß hat­te. So etwa bei ein­er Lage im Sanierungs­ge­bi­et, vorhan­de­nen Baulück­en oder baufäl­li­gen Gebäu­den. Der ver­baute Fern­blick infolge der Auf­s­tock­ung des Nach­barge­bäudes ist nur dann ein Min­derungs­grund, wenn eine entsprechende ver­tragliche Vere­in­barung über den Fern­blick getrof­fen wurde (LG Berlin in ZMR 2013, 888).

Der Ver­mi­eter muss nach der sog. Gefahrkreis­the­o­rie beweisen, dass der Schim­mel in der Woh­nung nicht auf bau­seit­ige Ursachen zurück­zuführen ist. Erst wenn dieser Beweis geführt ist, kommt es auf das Lüf­tungsver­hal­ten des Mieters an. Ist in dem Mietver­trag kein beson­deres Lüf­tungsver­hal­ten vere­in­bart, so ist nur das übliche Lüf­tungsver­hal­ten von dem Mieter geschuldet (LG Kon­stanz in ZMR 2013, 803).

Ein Ehe­gat­te, der nicht Partei des Mietver­trages ist, ist nicht Drit­ter im Sinne der §§ 540, 553 BGB, wenn die von ihm bewohnte Woh­nung eine Ehe­woh­nung ist. Eine Ehe­woh­nung ist dann anzunehmen, wenn bei­de Ehe­gat­ten diese bewohnen. Diese Qual­i­fizierung endet erst, wenn ein Ehe­gat­te die Woh­nung dauer­haft ver­lässt und endgültig aufgibt.  Dabei kommt es darauf an, ob Grund für die Über­las­sung der Woh­nung an den anderen Ehe­gat­ten der endgültige Wille zur Nutzungsüber­las­sung ist (BGH XII ZR 143/11).

Keine Störung des Haus­friedens durch Nack­t­son­nen im Garten oder auf dem Balkon der Miet­woh­nung. Dies gilt auch, wenn Nach­barn daran Anstoß nehmen, da es die freie Entschei­dung des Mieters ist, ob und wie er sich son­nen will (AG Merzig in ZMR 2013, 898).

Eine Klausel in einem For­mu­la­rver­trag, wonach die Hal­tung von Tieren — außer Klein­tieren — von der Zus­tim­mung des Ver­mi­eters abhängt, ohne dass ein schranken­los­er Erlaub­nisvor­be­halt vere­in­bart wurde, ist wirk­sam. Soweit dem Ver­mi­eter das alleinige Ermessen eingeräumt wird, ob er die Hun­de­hal­tung zulässt und die Zus­tim­mung erteilt, ver­stößt die Klausel gegen § 307 BGB und ist unwirk­sam (AG Waib­lin­gen in ZMR 2013, 901).