Der Vermieter muss nach der sog. Gefahrkreistheorie beweisen, dass der Schimmel in der Wohnung nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist. Erst wenn dieser Beweis geführt ist, kommt es auf das Lüftungsverhalten des Mieters an. Ist in dem Mietvertrag kein besonderes Lüftungsverhalten vereinbart, so ist nur das übliche Lüftungsverhalten von dem Mieter geschuldet (LG Konstanz in ZMR 2013, 803).
Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter im Sinne der §§ 540, 553 BGB, wenn die von ihm bewohnte Wohnung eine Ehewohnung ist. Eine Ehewohnung ist dann anzunehmen, wenn beide Ehegatten diese bewohnen. Diese Qualifizierung endet erst, wenn ein Ehegatte die Wohnung dauerhaft verlässt und endgültig aufgibt. Dabei kommt es darauf an, ob Grund für die Überlassung der Wohnung an den anderen Ehegatten der endgültige Wille zur Nutzungsüberlassung ist (BGH XII ZR 143/11).
Keine Störung des Hausfriedens durch Nacktsonnen im Garten oder auf dem Balkon der Mietwohnung. Dies gilt auch, wenn Nachbarn daran Anstoß nehmen, da es die freie Entscheidung des Mieters ist, ob und wie er sich sonnen will (AG Merzig in ZMR 2013, 898).
Eine Klausel in einem Formularvertrag, wonach die Haltung von Tieren — außer Kleintieren — von der Zustimmung des Vermieters abhängt, ohne dass ein schrankenloser Erlaubnisvorbehalt vereinbart wurde, ist wirksam. Soweit dem Vermieter das alleinige Ermessen eingeräumt wird, ob er die Hundehaltung zulässt und die Zustimmung erteilt, verstößt die Klausel gegen § 307 BGB und ist unwirksam (AG Waiblingen in ZMR 2013, 901).