Voraussetzung für den Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung wegen der Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages ist auch, dass die Nichtrückgabe der Mietsache dem Willen des Vermieters widerspricht. (LG Berlin in ZMR 2021, 974)
Auch wenn der Vermieter bei Vermietung der Wohnung an mehrere Mieter wusste, dass die Mieter ein Interesse an einem Mietertausch haben könnten, muss der Vermieter den Mieteraustausch nicht dulden, wenn der Mietvertrag keine entsprechende Regelung beinhaltet. In einem solchen Fall sind die Mieter auf die Rechte nach § 553 BGB beschränkt. (LG Berlin in ZMR 2021, 973)
Das Merkmal einer ‘Duschmöglichkeit‘ im Sinne des Berliner Mietspiegels 2019 liegt auch dann vor, wenn eine bündig verbaute Badewanne in einem verschließbaren Bad existiert. Auf eine Duschkabine oder eine Glasabtrennung kommt es nicht an. (LG Berlin in ZMR 2021, 742)
Beruft sich der Mieter auf eine unzumutbare Härte wegen einer Erkrankung im Sinne des § 574 BGB, muss das Gericht im Fall des Bestreitens durch den Vermieter ein Sachverständigengutachten einholen, auch wenn entsprechende Atteste von dem Mieter vorgelegt werden. (BGH in ZMR 2021, 724)
Bei einer Mietermehrheit muss das berechtigte Interesse zur Untervermietung nicht bei allen Mietern vorliegen. Es reicht, wenn dieses nur bei einem Mieter vorliegt. (LG Berlin in ZMR 2021, 811)
Verstößt der Mieter gegen eine beschlossene Gebrauchsregelung des Gemeinschaftseigentums, haben die Wohnungseigentümer gegen den Mieter einen Unterlassungsanspruch (BGH in ZMR 2020, 202).
Eine Modernisierungsmieterhöhung setzt voraus, dass neben den Gesamtkosten auch die Kosten der Einzelgewerke genannt werden (LG Hamburg in ZMR 2020, 192).
Eine Modernisierung im Sinne des Mietspiegels 2017 liegt nur vor, wenn wesentliche Bereiche der Wohnung betroffen sind. Instandsetzungen oder Modernisierungen ausserhalb der Wohnung werden nicht berücksichtigt (LG Berlin in ZMR 2020, 191).
Dem Wohnungseigentümer steht kein Ersatzanspruch für im Gemeinschaftseigentum durchgeführte Instandsetzungsmassnahmen zu, wenn die Massnahme ohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde. Dies gilt auch, wenn die Gemeinschaft die Massnahme ohnehin hätte durchführen müssen (BGH in ZMR 2019, 890).
Kinderlärm im Altbau ist als sozialadäquat, zumutbar und zu akzeptierendes typisches Verhalten von Kindern anzusehen (AG München in ZMR 2019, 877).