Voraus­set­zung für den Anspruch des Ver­mi­eters auf Nutzungsentschädi­gung wegen der Voren­thal­tung der Miet­sache nach Beendi­gung des Mietver­trages ist auch, dass die Nichtrück­gabe der Miet­sache dem Willen des Ver­mi­eters wider­spricht. (LG Berlin in ZMR 2021, 974)

Auch wenn der Ver­mi­eter bei Ver­mi­etung der Woh­nung an mehrere Mieter wusste, dass die Mieter ein Inter­esse an einem Mieter­tausch haben kön­nten, muss der Ver­mi­eter den Mieter­aus­tausch nicht dulden, wenn der Mietver­trag keine entsprechende Regelung bein­hal­tet. In einem solchen Fall sind die Mieter auf die Rechte nach § 553 BGB beschränkt. (LG Berlin in ZMR 2021, 973)

Das Merk­mal ein­er ‘Duschmöglichkeit‘ im Sinne des Berlin­er Miet­spiegels 2019 liegt auch dann vor, wenn eine bündig ver­baute Bade­wanne in einem ver­schließbaren Bad existiert. Auf eine Duschk­abine oder eine Glasab­tren­nung kommt es nicht an. (LG Berlin in ZMR 2021, 742)

Beruft sich der Mieter auf eine unzu­mut­bare Härte wegen ein­er Erkrankung im Sinne des § 574 BGB, muss das Gericht im Fall des Bestre­it­ens durch den Ver­mi­eter ein Sachver­ständi­gengutacht­en ein­holen, auch wenn entsprechende Atteste von dem Mieter vorgelegt wer­den. (BGH in ZMR 2021, 724)

Bei ein­er Mieter­mehrheit muss das berechtigte Inter­esse zur Unter­ver­mi­etung nicht bei allen Mietern vor­liegen. Es reicht, wenn dieses nur bei einem Mieter vor­liegt. (LG Berlin in ZMR 2021, 811)

Ver­stößt der Mieter gegen eine beschlossene Gebrauch­sregelung des Gemein­schaft­seigen­tums, haben die Woh­nung­seigen­tümer gegen den Mieter einen Unter­las­sungsanspruch (BGH in ZMR 2020, 202).

Eine Mod­ernisierungsmi­eter­höhung set­zt voraus, dass neben den Gesamtkosten auch die Kosten der Einzel­gew­erke genan­nt wer­den (LG Ham­burg in ZMR 2020, 192).

Eine Mod­ernisierung im Sinne des Miet­spiegels 2017 liegt nur vor, wenn wesentliche Bere­iche der Woh­nung betrof­fen sind. Instand­set­zun­gen oder Mod­ernisierun­gen ausser­halb der Woh­nung wer­den nicht berück­sichtigt (LG Berlin in ZMR 2020, 191).

Dem Woh­nung­seigen­tümer ste­ht kein Ersatzanspruch für im Gemein­schaft­seigen­tum durchge­führte Instand­set­zungs­mass­nah­men zu, wenn die Mass­nahme ohne einen entsprechen­den Beschluss der Woh­nung­seigen­tümer durchge­führt wurde. Dies gilt auch, wenn die Gemein­schaft die Mass­nahme ohne­hin hätte durch­führen müssen (BGH in ZMR 2019, 890).

Kinder­lärm im Alt­bau ist als sozial­adäquat, zumut­bar und zu akzep­tieren­des typ­is­ches Ver­hal­ten von Kindern anzuse­hen (AG München in ZMR 2019, 877).