Wird die Kündigung unter Hinweis auf § 174 BGB zurückgewiesen, muss dies unverzüglich geschehen. Hiervon ist nicht mehr auszugehen, wenn die Zurückweisung erst 7 Tage nach Zugang der Kündigung erfolgt (AG Hamburg in ZMR 2019, 874).
Bittet der Mieter die für den Vermieter tätige Verwaltung um einen Termin zur Belegeinsicht und kommt ein solcher Termin nicht zustande, obliegt es immer noch dem Mieter zu den üblichen Geschäftszeiten der Verwaltung dort zu erscheinen, um die Belegeinsicht durchzuführen (LG Berlin in ZMR 2019, 865).
§ 556 d BGB (Mietpreisbremse) verstößt nicht gegen das Grundgesetz und ist damit verfassungskonform (BVerfG in ZMR 2019, 839).
Beleidigt ein Mitbewohner den Vermieter mit dem Wort ‘Scheißdeutscher‘ ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt. Die Verfehlungen Dritter, denen der Mieter die Mitbenutzung der Wohnung überlassen hat, muss sich der Mieter zurechnen lassen (AG Hamburg in ZMR 2019, 968).
Ein Vermieter hat ein Besichtigungsrecht, wenn aus einer Wohnung Gerüche kommen, die zu einer Geruchsbelästigung führen (AG München in ZMR 2016, 297).
Die Regelung im Mietvertrag, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat, reicht aus, um dem Mieter die Verpflichtung zu übertragen, die Betriebskosten zu tragen (BGH VIII ZR 137/15).
Der im Stehen urinierende Mieter haftet nicht für Schäden am Fussbodenbelag im Bereich des Toilettenbeckens, wenn der Vermieter nicht auf die besondere Säureempfindlichkeit des Bodenbelags hingewiesen hat (LG Düsseldorf in ZMR 2016, 201).
Bei einer Mieterhöhung auf der Basis des Mietspiegels ist nicht die vertraglich vereinbarte Wohnfläche, sondern die tatsächliche Wohnfläche entscheidend (BGH VIII ZR 266/14).
Die Kappungsgrenzen-Verordnung in Berlin ist rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie, die Vertragsfreiheit oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (BGH VIII ZR 217/14).
Aus einer Modernisierungsankündigung muss hervorgehen, in welcher Höhe Instandsetzungskosten erspart werden. Dabei reicht die Angabe einer Quote von den Gesamtkosten aus (BGH VIII ZR 87/13).