Einstweilige Vollziehungseinstellung in der WEG

Nur wenn die beschlossene Maß­nahme offen­sichtlich rechtswidrig ist und irre­versible Schä­den dro­hen, über­wiegt das Aus­set­zungsin­ter­esse des  Einzel­nen das Vol­lzugsin­ter­esse der Gemein­schaft  (LG Köln in ZMR 2016, 139).