Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln

Der Mieter kann bei Miet­män­geln in der Regel den 2‑fachen Min­derungs­be­trag zurück­hal­ten. Eine ger­ingfügige Über­schre­itung dieses Betrages ist unschädlich, weil früher sog­ar ein 3- bis 5‑facher Betrag zurück­ge­hal­ten wer­den durfte  (AG Gi in ZMR  2016, 44).