Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln
Der Mieter kann bei Mietmängeln in der Regel den 2‑fachen Minderungsbetrag zurückhalten. Eine geringfügige Überschreitung dieses Betrages ist unschädlich, weil früher sogar ein 3- bis 5‑facher Betrag zurückgehalten werden durfte (AG Gi in ZMR 2016, 44).