Schönheitsreparaturen: Quotenklausel unwirksam
Eine Quotenklausel, nach der noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach Beendigung des Mietverhältnisses abgegolten werden sollen, ist unwirksam, wenn als Berechnungsgrundlage der Abgeltungsbeträge der Kostenvoranschlag eines von dem Vermieter zu bestimmenden Malerfachgeschäfts herangezogen werden soll (BGH VII ZR 285/12).