Schönheitsreparaturen: Quotenklausel unwirksam

Eine Quoten­klausel, nach der noch nicht fäl­lige Schön­heit­srepara­turen nach Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es abge­golten wer­den sollen, ist unwirk­sam, wenn als Berech­nungs­grund­lage der Abgel­tungs­be­träge der Kosten­vo­ran­schlag eines von dem Ver­mi­eter zu bes­tim­menden Maler­fachgeschäfts herange­zo­gen wer­den soll (BGH VII ZR 285/12).