Nimmt der Mieter eigenmächtig bauliche Veränderungen vor, ohne die nach dem Mietvertrag notwendige Zustimmung des Vermieters einzuholen, rechtfertigt dies grundsätzlich die fristlose außerordentliche Kündigung des Vermieters nach § 543 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht mehr, wenn der Vermieter die ihm bekannten baulichen Veränderungen über einen längeren Zeitraum duldet (LG Lüneburg in ZMR 2013, 804).