Fristlose Kündigung wegen baulicher Veränderungen
Nimmt der Mieter eigenmächtig bauliche Veränderungen vor, ohne die nach dem Mietvertrag notwendige Zustimmung des Vermieters einzuholen, rechtfertigt dies grundsätzlich die fristlose außerordentliche Kündigung des Vermieters nach § 543 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht mehr, wenn der Vermieter die ihm bekannten baulichen Veränderungen über einen längeren Zeitraum duldet (LG Lüneburg in ZMR 2013, 804).