Fristlose Kündigung wegen baulicher Veränderungen

Nimmt der Mieter eigen­mächtig bauliche Verän­derun­gen vor, ohne die nach dem Mietver­trag notwendi­ge Zus­tim­mung des Ver­mi­eters einzu­holen, recht­fer­tigt dies grund­sät­zlich die frist­lose außeror­dentliche Kündi­gung des Ver­mi­eters nach § 543 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht mehr, wenn der Ver­mi­eter die ihm bekan­nten baulichen Verän­derun­gen über einen län­geren Zeitraum duldet (LG Lüneb­urg in ZMR 2013, 804).