Schimmel in der Wohnung

Der Ver­mi­eter muss nach der sog. Gefahrkreis­the­o­rie beweisen, dass der Schim­mel in der Woh­nung nicht auf bau­seit­ige Ursachen zurück­zuführen ist. Erst wenn dieser Beweis geführt ist, kommt es auf das Lüf­tungsver­hal­ten des Mieters an. Ist in dem Mietver­trag kein beson­deres Lüf­tungsver­hal­ten vere­in­bart, so ist nur das übliche Lüf­tungsver­hal­ten von dem Mieter geschuldet (LG Kon­stanz in ZMR 2013, 803).