Mietminderung wegen Bauarbeiten
Mietminderungen wegen Bauarbeiten im Innenstadtbereich sind nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Mieter hier mit Veränderungen ohnehin rechnen muss. Solche sind aber dann ausgeschlossen, wenn der Mieter konkrete Anhaltspunkte für Baumaßnahmen bei Vertragsabschluß hatte. So etwa bei einer Lage im Sanierungsgebiet, vorhandenen Baulücken oder baufälligen Gebäuden. Der verbaute Fernblick infolge der Aufstockung des Nachbargebäudes ist nur dann ein Minderungsgrund, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über den Fernblick getroffen wurde (LG Berlin in ZMR 2013, 888).