Mietminderung wegen Bauarbeiten

Miet­min­derun­gen wegen Bauar­beit­en im Innen­stadt­bere­ich sind nicht schon deshalb aus­geschlossen, weil ein Mieter hier mit Verän­derun­gen ohne­hin rech­nen muss. Solche sind aber dann aus­geschlossen, wenn der Mieter konkrete Anhalt­spunk­te für Bau­maß­nah­men bei Ver­tragsab­schluß hat­te. So etwa bei ein­er Lage im Sanierungs­ge­bi­et, vorhan­de­nen Baulück­en oder baufäl­li­gen Gebäu­den. Der ver­baute Fern­blick infolge der Auf­s­tock­ung des Nach­barge­bäudes ist nur dann ein Min­derungs­grund, wenn eine entsprechende ver­tragliche Vere­in­barung über den Fern­blick getrof­fen wurde (LG Berlin in ZMR 2013, 888).