Der Ehegatte als Mietvertragspartei
Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter im Sinne der §§ 540, 553 BGB, wenn die von ihm bewohnte Wohnung eine Ehewohnung ist. Eine Ehewohnung ist dann anzunehmen, wenn beide Ehegatten diese bewohnen. Diese Qualifizierung endet erst, wenn ein Ehegatte die Wohnung dauerhaft verlässt und endgültig aufgibt. Dabei kommt es darauf an, ob Grund für die Überlassung der Wohnung an den anderen Ehegatten der endgültige Wille zur Nutzungsüberlassung ist (BGH XII ZR 143/11).