Der Ehegatte als Mietvertragspartei

Ein Ehe­gat­te, der nicht Partei des Mietver­trages ist, ist nicht Drit­ter im Sinne der §§ 540, 553 BGB, wenn die von ihm bewohnte Woh­nung eine Ehe­woh­nung ist. Eine Ehe­woh­nung ist dann anzunehmen, wenn bei­de Ehe­gat­ten diese bewohnen. Diese Qual­i­fizierung endet erst, wenn ein Ehe­gat­te die Woh­nung dauer­haft ver­lässt und endgültig aufgibt.  Dabei kommt es darauf an, ob Grund für die Über­las­sung der Woh­nung an den anderen Ehe­gat­ten der endgültige Wille zur Nutzungsüber­las­sung ist (BGH XII ZR 143/11).