Lagerung von Gegenständen auf dem Tiefgaragenstellplatz

Der Mieter ist nicht berechtigt, auf seinem Stellplatz in der Tief­garage Kar­tons o.ä. zu lagern, wenn keine entsprechende ver­tragliche Abrede mit dem Ver­mi­eter existiert. Dies gilt auch, wenn andere Mieter  Gegen­stände auf ihrem Stellplatz lagern. Ein Recht auf Gle­ich­be­hand­lung beste­ht nicht (AG München in ZMR 2013, 817).