Bürgschaft für Mietzahlungen

Wird eine Bürgschaft zur Sicherung von Miet­zahlun­gen gewährt, um die Kündi­gung abzuwen­den, kann diese in unbe­gren­zter Höhe gewährt wer­den. § 551 Abs. 1 und 4 BGB find­et keine Anwen­dung (BGH VIII ZR 379/12).