Bürgschaft für Mietzahlungen
Wird eine Bürgschaft zur Sicherung von Mietzahlungen gewährt, um die Kündigung abzuwenden, kann diese in unbegrenzter Höhe gewährt werden. § 551 Abs. 1 und 4 BGB findet keine Anwendung (BGH VIII ZR 379/12).
Wird eine Bürgschaft zur Sicherung von Mietzahlungen gewährt, um die Kündigung abzuwenden, kann diese in unbegrenzter Höhe gewährt werden. § 551 Abs. 1 und 4 BGB findet keine Anwendung (BGH VIII ZR 379/12).