Einträge von Alexander Strater

Feuchter Keller stellt Mangel dar

Der Mieter ein­er Woh­nung kann nach der all­ge­meinen Verkehrsan­schau­ung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume dem Stan­dard entsprechen, der üblicher­weise für ver­gle­ich­bare Räume anzunehmen ist. Ein feuchter Keller entspricht nicht diesem Stan­dard und stellt einen Man­gel dar (LG Berlin in ZMR 2014, 40).

Kündigung des Vermieters wegen Schmähkritik

Die ein­ma­lige Äußerung des Mieters, der Ver­mi­eter betreibe krim­inelle Hausver­wal­tungs­geschäfte und Machen­schaften recht­fer­tigt noch nicht eine außeror­dentliche oder ordentliche Kündi­gung des Mietver­hält­niss­es. Es liegt keine unzuläs­sige Schmähkri­tik vor (LG Berlin in ZMR 2014, 38).

Mieterhöhung bei abweichender Wohnfläche

Der Ver­mi­eter ist bei seinem Mieter­höhungsver­lan­gen an die Angaben zur Miet­fläche in dem Mietver­trag gebun­den. Weicht die tat­säch­liche Wohn­fläche von der mietver­traglich vere­in­barten Wohn­fläche um mehr als 10 % ab, ändert sich daran auch nichts, wenn der Ver­mi­eter bei Ver­tragsab­schluss bewusst nicht alle Bere­iche der Miet­sache (Dachgeschoss) in die Berech­nung der Wohn­fläche mitein­be­zo­gen hat (LG […]

Neubauwohnung: Mangelvorbehalt in Übernahmeprotokoll

Übern­immt ein Mieter eine Neubau­woh­nung (Erst­bezug) ohne sich im Über­nah­me­pro­tokoll  Rechte wegen der erkennbaren Män­gel vorzube­hal­ten und zahlt er dann die Miete voll, hat er kein Min­derungs- bzw. Zurück­be­hal­tungsrecht wegen dieser Män­gel. Unberührt bleibt der Man­gelbe­sei­t­i­gungsanspruch (AG Ham­burg-Wand­s­bek in ZMR 2013, 967).

Firmenstempel als Vertretungsnachweis

Wird neben der Unter­schrift eines Gesellschafters ein­er GbR unter einem Mietver­trag ein Fir­men­stem­pel dieser GbR aufge­bracht, reicht dies als Nach­weis für die Vertre­tungs­berech­ti­gung des Gesellschafters aus (BGHVIII ZR 35/11-).

Schadensersatz des Mieters bei ausgefallenem Wandanstrich

Der Mieter schuldet dem Ver­mi­eter bei Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es Schadenser­satz, wenn er die in neu­traler (weiß) Deko­ra­tion über­nommene Woh­nung mit einem aus­ge­fal­l­enen Wan­danstrich (rot und blau) zurück­gibt. Dies gilt auch, wenn der Mieter ver­traglich keine Schön­heit­srepara­turen schuldet (BGH VIII ZR 416/12).

Bürgschaft für Mietzahlungen

Wird eine Bürgschaft zur Sicherung von Miet­zahlun­gen gewährt, um die Kündi­gung abzuwen­den, kann diese in unbe­gren­zter Höhe gewährt wer­den. § 551 Abs. 1 und 4 BGB find­et keine Anwen­dung (BGH VIII ZR 379/12).