Schönheitsreparaturen: Unzulässige Parkett-Klausel

Die for­mu­la­rmäßige Verpflich­tung des Mieters, das Par­kett abzuschleifen und zu ver­siegeln, stellt eine unzuläs­sige Klausel dar (§ 307 Abs. 1 BGB). Dies führt zur Unwirk­samkeit der gesamten Schön­heit­srepara­turen­klausel (LG Berlin ‑63 S 347/12-).