Schönheitsreparaturen: Unzulässige Parkett-Klausel
Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, das Parkett abzuschleifen und zu versiegeln, stellt eine unzulässige Klausel dar (§ 307 Abs. 1 BGB). Dies führt zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturenklausel (LG Berlin ‑63 S 347/12-).