Mieterhöhung bei abweichender Wohnfläche

Der Ver­mi­eter ist bei seinem Mieter­höhungsver­lan­gen an die Angaben zur Miet­fläche in dem Mietver­trag gebun­den. Weicht die tat­säch­liche Wohn­fläche von der mietver­traglich vere­in­barten Wohn­fläche um mehr als 10 % ab, ändert sich daran auch nichts, wenn der Ver­mi­eter bei Ver­tragsab­schluss bewusst nicht alle Bere­iche der Miet­sache (Dachgeschoss) in die Berech­nung der Wohn­fläche mitein­be­zo­gen hat (LG Berlin in ZMR 2014, 38).