Mieterhöhung bei abweichender Wohnfläche
Der Vermieter ist bei seinem Mieterhöhungsverlangen an die Angaben zur Mietfläche in dem Mietvertrag gebunden. Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der mietvertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % ab, ändert sich daran auch nichts, wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss bewusst nicht alle Bereiche der Mietsache (Dachgeschoss) in die Berechnung der Wohnfläche miteinbezogen hat (LG Berlin in ZMR 2014, 38).