Kündigung des Vermieters wegen Schmähkritik
Die einmalige Äußerung des Mieters, der Vermieter betreibe kriminelle Hausverwaltungsgeschäfte und Machenschaften rechtfertigt noch nicht eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Es liegt keine unzulässige Schmähkritik vor (LG Berlin in ZMR 2014, 38).