Kündigung des Vermieters wegen Schmähkritik

Die ein­ma­lige Äußerung des Mieters, der Ver­mi­eter betreibe krim­inelle Hausver­wal­tungs­geschäfte und Machen­schaften recht­fer­tigt noch nicht eine außeror­dentliche oder ordentliche Kündi­gung des Mietver­hält­niss­es. Es liegt keine unzuläs­sige Schmähkri­tik vor (LG Berlin in ZMR 2014, 38).