Mietertausch bei Wohngemeinschaften

Auch wenn der Ver­mi­eter bei Ver­mi­etung der Woh­nung an mehrere Mieter wusste, dass die Mieter ein Inter­esse an einem Mieter­tausch haben kön­nten, muss der Ver­mi­eter den Mieter­aus­tausch nicht dulden, wenn der Mietver­trag keine entsprechende Regelung bein­hal­tet. In einem solchen Fall sind die Mieter auf die Rechte nach § 553 BGB beschränkt. (LG Berlin in ZMR 2021, 973)