Berechtigtes Interesse zur Untervermietung
Bei einer Mietermehrheit muss das berechtigte Interesse zur Untervermietung nicht bei allen Mietern vorliegen. Es reicht, wenn dieses nur bei einem Mieter vorliegt. (LG Berlin in ZMR 2021, 811)
Bei einer Mietermehrheit muss das berechtigte Interesse zur Untervermietung nicht bei allen Mietern vorliegen. Es reicht, wenn dieses nur bei einem Mieter vorliegt. (LG Berlin in ZMR 2021, 811)