Beweis der unzumutbaren Härte i.S.d. § 574 BGB
Beruft sich der Mieter auf eine unzumutbare Härte wegen einer Erkrankung im Sinne des § 574 BGB, muss das Gericht im Fall des Bestreitens durch den Vermieter ein Sachverständigengutachten einholen, auch wenn entsprechende Atteste von dem Mieter vorgelegt werden. (BGH in ZMR 2021, 724)