Verstößt der Mieter gegen eine beschlossene Gebrauchsregelung des Gemeinschaftseigentums, haben die Wohnungseigentümer gegen den Mieter einen Unterlassungsanspruch (BGH in ZMR 2020, 202).
Verstößt der Mieter gegen eine beschlossene Gebrauchsregelung des Gemeinschaftseigentums, haben die Wohnungseigentümer gegen den Mieter einen Unterlassungsanspruch (BGH in ZMR 2020, 202).