Hundehaltung in Wohnungseigentumsanlage
Der Mieter kann seinen ungefährlichen Hund unangeleint auf dem Grundstück der WEG laufen lassen, wenn dieser von seinem Vermieter genehmigt wurde (AG München in ZMR 2015, 164).
This author has not written his bio yet.
But we are proud to say that Alexander Strater contributed 102 entries already.
Der Mieter kann seinen ungefährlichen Hund unangeleint auf dem Grundstück der WEG laufen lassen, wenn dieser von seinem Vermieter genehmigt wurde (AG München in ZMR 2015, 164).
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es bei größeren Sanierungsmassnahmen notwendig, 3 Alternativangebote einzuholen, die unter Umständen auch vor der Versammlung zu versenden sind (LG München in ZMR 2015, 147).
In der Billigung der Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümer kann die Entlastung des Verwalters zu sehen sein. Dies stellt aber sicherlich nicht die Regel dar (LG München in ZMR 2015, 146).
Ist die Bausubstanz bereits geschädigt, kann das Ermessen der WEG auf Null reduziert sein, wenn bereits 2 Gutachten vorliegen, die die Komplettsanierung empfehlen (LG Hamburg in ZMR 2015, 143).
Ein Sellplatz darf nicht dauerhaft dazu genutzt werden, Gegenstände zu lagern, die nicht im Zusammenhang mit der PKW-Nutzung stehen (LG Hamburg in ZMR 2015, 142).
Der Vermieter greift nicht unrechtmäßig in die Rechte des Mieters ein, wenn er gegenüber einem Nichtmieter ein Hausverbot ausspricht, wenn dieser mehrfach nicht unerheblich den Hausfrieden gestört hat (AG München in ZMR 2015, 140).
Der Grenzwert, ab dem eine Minderung wegen Legionellenbefall möglich ist, liegt bei 10000 kbE/100ml (AG München in ZMR 2015, 139).
Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter nicht auf eine Verletzung der Zweckentfremdungssatzung berufen, da diese nicht drittschützend ist. Der Mieter kann dem Vermieter nicht vorschreiben, an wen er vermietet (AG München in ZMR 2015, 136).
Da es sich bei den sog. Baumfällkosten nicht um wiederkehrende Kosten handelt, sind diese für den Mieter nicht vorhersehbar und damit nicht umlegbar (AG Hamburg-Blankenese in ZMR 2015, 135).
Die Formulierung ‘Im Allgemeinen‘ in einer Klausel, mit der die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden sollen, muss sich eindeutig auf die Fristen und darf sich nicht etwa auf die Reihenfolge der auszuführenden Arbeiten beziehen (AG Gießen in ZMR 2015, 132).
