Ermessensreduzierung bei Sanierungsmassnahmen
Ist die Bausubstanz bereits geschädigt, kann das Ermessen der WEG auf Null reduziert sein, wenn bereits 2 Gutachten vorliegen, die die Komplettsanierung empfehlen (LG Hamburg in ZMR 2015, 143).
Ist die Bausubstanz bereits geschädigt, kann das Ermessen der WEG auf Null reduziert sein, wenn bereits 2 Gutachten vorliegen, die die Komplettsanierung empfehlen (LG Hamburg in ZMR 2015, 143).