Nochmal: Starre Fristen bei Schönheitsreparaturen

Die For­mulierung ‘Im All­ge­meinen‘ in ein­er Klausel, mit der die Schön­heit­srepara­turen auf den Mieter über­tra­gen wer­den sollen, muss sich ein­deutig auf die Fris­ten und darf sich nicht etwa auf die Rei­hen­folge der auszuführen­den Arbeit­en beziehen (AG Gießen in ZMR 2015, 132).

(c) RA Alexander Strater . Anwalt Strafrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Baye­ri­sche Stra­sse 30 (am Oli­va­er Platz), 10707 Ber­lin