Nicht unerhebliche Zugluft-Erscheinungen in einer Wohnung können einen Mangel der Mietsache darstellen (AG Brandenburg in ZMR 2014, 44).
Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume dem Standard entsprechen, der üblicherweise für vergleichbare Räume anzunehmen ist. Ein feuchter Keller entspricht nicht diesem Standard und stellt einen Mangel dar (LG Berlin in ZMR 2014, 40).
Die einmalige Äußerung des Mieters, der Vermieter betreibe kriminelle Hausverwaltungsgeschäfte und Machenschaften rechtfertigt noch nicht eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Es liegt keine unzulässige Schmähkritik vor (LG Berlin in ZMR 2014, 38).
Der Vermieter ist bei seinem Mieterhöhungsverlangen an die Angaben zur Mietfläche in dem Mietvertrag gebunden. Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der mietvertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % ab, ändert sich daran auch nichts, wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss bewusst nicht alle Bereiche der Mietsache (Dachgeschoss) in die Berechnung der Wohnfläche miteinbezogen hat (LG Berlin in ZMR 2014, 38).
Der Instandsetzungsanspruch des Wohnungseigentümers bezüglich des Gemeinschaftseigentums richtet sich nicht gegen den Verband, sondern gegen die einzelnen Wohnungseigentümer (AG Oberhausen in ZMR 2013, 999).
Übernimmt ein Mieter eine Neubauwohnung (Erstbezug) ohne sich im Übernahmeprotokoll Rechte wegen der erkennbaren Mängel vorzubehalten und zahlt er dann die Miete voll, hat er kein Minderungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht wegen dieser Mängel. Unberührt bleibt der Mangelbeseitigungsanspruch (AG Hamburg-Wandsbek in ZMR 2013, 967).
Kündigt ein Vermieter ohne Grund, ist er dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt bei jeder Kündigung eines Wohnraum- oder Gewerbemietvertrages (OLG Düsseldorf in ZMR 2013, 956)
Wird neben der Unterschrift eines Gesellschafters einer GbR unter einem Mietvertrag ein Firmenstempel dieser GbR aufgebracht, reicht dies als Nachweis für die Vertretungsberechtigung des Gesellschafters aus (BGH ‑VIII ZR 35/11-).
Der Mieter schuldet dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz, wenn er die in neutraler (weiß) Dekoration übernommene Wohnung mit einem ausgefallenen Wandanstrich (rot und blau) zurückgibt. Dies gilt auch, wenn der Mieter vertraglich keine Schönheitsreparaturen schuldet (BGH VIII ZR 416/12).
Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, das Parkett abzuschleifen und zu versiegeln, stellt eine unzulässige Klausel dar (§ 307 Abs. 1 BGB). Dies führt zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturenklausel (LG Berlin ‑63 S 347/12-).