Einsichtspflicht des Mieters in Abrechnungsunterlagen

Bit­tet der Mieter die für den Ver­mi­eter tätige Ver­wal­tung um einen Ter­min zur Belegein­sicht und kommt ein solch­er Ter­min nicht zus­tande, obliegt es immer noch dem Mieter zu den üblichen Geschäft­szeit­en der Ver­wal­tung dort zu erscheinen, um die Belegein­sicht durchzuführen (LG Berlin in ZMR 2019, 865).