Stehpinkler: Haftung des Mieters
Der im Stehen urinierende Mieter haftet nicht für Schäden am Fussbodenbelag im Bereich des Toilettenbeckens, wenn der Vermieter nicht auf die besondere Säureempfindlichkeit des Bodenbelags hingewiesen hat (LG Düsseldorf in ZMR 2016, 201).