Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB

Wird die Kündi­gung unter Hin­weis auf § 174 BGB zurück­gewiesen, muss dies unverzüglich geschehen. Hier­von ist nicht mehr auszuge­hen, wenn die Zurück­weisung erst 7 Tage nach Zugang der Kündi­gung erfol­gt (AG Ham­burg in ZMR 2019, 874).