Die Regelung im Mietvertrag, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat, reicht aus, um dem Mieter die Verpflichtung zu übertragen, die Betriebskosten zu tragen (BGH VIII ZR 137/15).
Der im Stehen urinierende Mieter haftet nicht für Schäden am Fussbodenbelag im Bereich des Toilettenbeckens, wenn der Vermieter nicht auf die besondere Säureempfindlichkeit des Bodenbelags hingewiesen hat (LG Düsseldorf in ZMR 2016, 201).
Bei einer Mieterhöhung auf der Basis des Mietspiegels ist nicht die vertraglich vereinbarte Wohnfläche, sondern die tatsächliche Wohnfläche entscheidend (BGH VIII ZR 266/14).
Die Kappungsgrenzen-Verordnung in Berlin ist rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie, die Vertragsfreiheit oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (BGH VIII ZR 217/14).
Aus einer Modernisierungsankündigung muss hervorgehen, in welcher Höhe Instandsetzungskosten erspart werden. Dabei reicht die Angabe einer Quote von den Gesamtkosten aus (BGH VIII ZR 87/13).
Nur wenn die beschlossene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und irreversible Schäden drohen, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Einzelnen das Vollzugsinteresse der Gemeinschaft (LG Köln in ZMR 2016, 139).
Ist eine bestimmte Möblierung der Wohnung gepaart mit einem normalen Lüftungsverhalten verantwortlich für die Bildung von Schimmel, so liegt keine Pflichtverletzung des Mieters vor, wenn der Vermieter nicht ausdrücklich auf diese Umstände hingewiesen hat (LG Aachen in ZMR 2016, 112).
Die Fertigstellung und die Bezugsfertigkeit sind nicht identisch, weil die Bezugsfertigkeit nicht ausschließt, dass noch Mängel vorhanden sind. Ist eine Fertigstellungsbescheinigung vertraglich verlangt, wird diese nicht durch ein Übergabeprotokoll ersetzt (OLG München in ZMR 2016, 111).
In einem langfristigen Gewerbemietvertrag bei dem es noch auf keiner Seite einen Rechtsnachfolger gab, ist eine auf einen Formmangel gestützte Kündigung treuwidrig, wenn eine — auch formularmässig — vereinbarte Schriftformheilungsklausel vorhanden ist (OLG Braunschweig in ZMR 2016, 108).
Zahlt der Mieter einer Eigentumswohnung die Kaution direkt an den Verwalter kann er diese auch direkt von diesem zurückfordern (BGH VIII ZR 300/14).