Untervermietung kein Grund für eine fristlose Kündigung
Vermietet der Mieter ohne Erlaubnis unter, so ist hierin kein Grund für eine außerordentliche Kündigung zu sehen, weil in der Regel kein Grund für eine Verweigerung der Erlaubnis in der Person des Untermieters vorliegt (OLG Dresden in ZMR 2016, 24)