Untervermietung kein Grund für eine fristlose Kündigung

Ver­mi­etet der Mieter ohne Erlaub­nis unter, so ist hierin kein Grund für eine außeror­dentliche Kündi­gung zu sehen, weil in der Regel kein Grund für eine Ver­weigerung der Erlaub­nis in der Per­son des Unter­mi­eters vor­liegt (OLG Dres­den in ZMR 2016, 24)