Schönheitsreparaturen: unwirksame Parkettklausel

Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schön­heit­srepara­turen auszuführen, ist ins­ge­samt unwirk­sam, wenn der Mieter for­mu­la­rmäßig dazu verpflichtet wer­den soll, das Par­kett abzuschleifen und zu ver­siegeln (LG Berlin ‑63 S 347/12-)