Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

Die Ver­jährung von Ersatzansprüchen des Ver­mi­eters set­zt voraus, dass der Ver­mi­eter auch Ken­nt­nis von der Besitza­uf­gabe des Mieters hat. Die Ken­nt­nis des Besitz­di­eners (Haus­meis­ter) reicht nicht aus (BGH in VIII ZR 402/12).