Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters
Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters setzt voraus, dass der Vermieter auch Kenntnis von der Besitzaufgabe des Mieters hat. Die Kenntnis des Besitzdieners (Hausmeister) reicht nicht aus (BGH in VIII ZR 402/12).