Nutzungsentschädigung auch vom Mitbesitzer

Nach der Kündi­gung des Mietver­trages muss auch der gut­gläu­bige Mitbe­sitzer, der nicht Miet­partei ist, dem Ver­mi­eter  für die Zeit der Besitzvoren­thal­tung Wert­er­satz in Höhe des objek­tiv­en Mietwertes leis­ten (LG Berlin in ZMR 2014, 634).