Nutzungsentschädigung auch vom Mitbesitzer
Nach der Kündigung des Mietvertrages muss auch der gutgläubige Mitbesitzer, der nicht Mietpartei ist, dem Vermieter für die Zeit der Besitzvorenthaltung Wertersatz in Höhe des objektiven Mietwertes leisten (LG Berlin in ZMR 2014, 634).