Begeht der Mieter in der Wohnung oder im Rahmen der Nutzung der Wohnung eine Straftat, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Kündigung des Mietverhältnisses (LG Berlin, in ZMR 2014, 638).
Begeht der Mieter in der Wohnung oder im Rahmen der Nutzung der Wohnung eine Straftat, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Kündigung des Mietverhältnisses (LG Berlin, in ZMR 2014, 638).