Einstweilige Verfügung auf Räumung

§ 940 a Abs. 2 ZPO regelt den Fall, dass der Ver­mi­eter bei der Räu­mungsvoll­streck­ung auf einen ihm völ­lig frem­den Drit­ten trifft und nicht den Fall, dass zwis­chen dem Drit­ten und dem Ver­mi­eter ein, wenn auch stre­it­iges, Rechtsver­hält­nis beste­ht (LG Arns­berg in ZMR 2014, 631).