Mieterhöhung durch Hausverwaltung
Es genügt, wenn die Hausverwaltung die Mieterhöhungserklärung abgibt und sich aus den Umständen ergibt, dass die Erklärung für den Vermieter abgegeben wird (BGH VIII ZR 231/13).
Es genügt, wenn die Hausverwaltung die Mieterhöhungserklärung abgibt und sich aus den Umständen ergibt, dass die Erklärung für den Vermieter abgegeben wird (BGH VIII ZR 231/13).