Mängel der Betriebskostenabrechnung können im Prozess geheilt werden

Der Ver­mi­eter, der eine nicht ord­nungs­gemäße Betrieb­skostenabrech­nung vor­legt, kann diese in einem Prozess nachbessern, ohne eine neue Abrech­nung vor­legen zu müssen (OLG Düs­sel­dorf 10 U 52/13).