Duldung in der Teilungserklärung ersetzt nicht die Zustimmung der Wohnungseigentümer

Kann ein Eigen­tümer auf­grund ein­er Regelung in der Teilungserk­lärung einen Balkon anbrin­gen, muss er den­noch die Zus­tim­mung aller Woh­nung­seigen­tümer ein­holen. Ein Mehrheits­beschluss reicht nicht aus, wenn er den Balkon anbauen will (LG Berlin 55 S 171/12 WEG).