Duldung in der Teilungserklärung ersetzt nicht die Zustimmung der Wohnungseigentümer
Kann ein Eigentümer aufgrund einer Regelung in der Teilungserklärung einen Balkon anbringen, muss er dennoch die Zustimmung aller Wohnungseigentümer einholen. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus, wenn er den Balkon anbauen will (LG Berlin 55 S 171/12 WEG).