Kündigungsrücknahme führt nicht zu einem Wiederaufleben des alten Vertrages

Wird die Kündi­gung des Mietver­trages im Ein­vernehmen der Parteien zurückgenom­men, lebt der alte Ver­trag nicht auf, son­dern ein neuer Mietver­trag wird begrün­det. Dies führt dazu, dass die Bürgschaft des alten Ver­trages nicht automa­tisch fort­gilt (OLG Düs­sel­dorf 10 U 158/10).