Betriebskostenumlage nach Personenmonaten
Es ist zulässig die Betriebskosten nach sog. Personenmonaten umzulegen. Dabei werden die Kosten nach der Anzahl der Personen, die sich in der Wohnung aufgehalten haben und der Anzahl der Monate, die sich die Personen in der Wohnungs aufgehalten haben, umgelegt (BGH VIII ZR 97/14).