Kosten der Wohngebäudeversicherung trägt der Mieter

Hat der Ver­mi­eter eine Wohnge­bäude­ver­sicherung abgeschlossen, deren Kosten er auf den Mieter umlegt, so ist der Ver­mi­eter verpflichtet, bei einem vom Mieter leicht fahrläs­sig verur­sacht­en Brand­schaden die Ver­sicherung in Anspruch zu nehmen. Dazu muss der Ver­mi­eter die Miet­sache in einen ver­trags­gemäßen Zus­tand ver­set­zen, auch wenn er die Ver­sicherung nicht in Anspruch nimmt (BGH VIII ZR 191/13).