Kein Widerrufsrecht bei Räumungsvereinbarung

Schließen die Parteien vor Ort eine Räu­mungsvere­in­barung über eine Woh­nung ist kein Wider­ruf­s­recht nach § 312 BGB gegeben, da keine Verpflich­tung zur Zahlung eines Preis­es einge­gan­gen wurde (LG Berlin in WM 2025, 216).