Kein Widerrufsrecht bei Räumungsvereinbarung
Schließen die Parteien vor Ort eine Räumungsvereinbarung über eine Wohnung ist kein Widerrufsrecht nach § 312 BGB gegeben, da keine Verpflichtung zur Zahlung eines Preises eingegangen wurde (LG Berlin in WM 2025, 216).