Hundehaltung in der Mietwohnung

Eine Klausel in einem For­mu­la­rver­trag, wonach die Hal­tung von Tieren — außer Klein­tieren — von der Zus­tim­mung des Ver­mi­eters abhängt, ohne dass ein schranken­los­er Erlaub­nisvor­be­halt vere­in­bart wurde, ist wirk­sam. Soweit dem Ver­mi­eter das alleinige Ermessen eingeräumt wird, ob er die Hun­de­hal­tung zulässt und die Zus­tim­mung erteilt, ver­stößt die Klausel gegen § 307 BGB und ist unwirk­sam (AG Waib­lin­gen in ZMR 2013, 901).