Hundehaltung in der Mietwohnung
Eine Klausel in einem Formularvertrag, wonach die Haltung von Tieren — außer Kleintieren — von der Zustimmung des Vermieters abhängt, ohne dass ein schrankenloser Erlaubnisvorbehalt vereinbart wurde, ist wirksam. Soweit dem Vermieter das alleinige Ermessen eingeräumt wird, ob er die Hundehaltung zulässt und die Zustimmung erteilt, verstößt die Klausel gegen § 307 BGB und ist unwirksam (AG Waiblingen in ZMR 2013, 901).