Feuchter Keller stellt Mangel dar

Der Mieter ein­er Woh­nung kann nach der all­ge­meinen Verkehrsan­schau­ung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume dem Stan­dard entsprechen, der üblicher­weise für ver­gle­ich­bare Räume anzunehmen ist. Ein feuchter Keller entspricht nicht diesem Stan­dard und stellt einen Man­gel dar (LG Berlin in ZMR 2014, 40).

(c) RA Alexander Strater . Anwalt Strafrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Baye­ri­sche Stra­sse 30 (am Oli­va­er Platz), 10707 Ber­lin