Die ein­ma­lige Äußerung des Mieters, der Ver­mi­eter betreibe krim­inelle Hausver­wal­tungs­geschäfte und Machen­schaften recht­fer­tigt noch nicht eine außeror­dentliche oder ordentliche Kündi­gung des Mietver­hält­niss­es. Es liegt keine unzuläs­sige Schmähkri­tik vor (LG Berlin in ZMR 2014, 38).

Der Ver­mi­eter ist bei seinem Mieter­höhungsver­lan­gen an die Angaben zur Miet­fläche in dem Mietver­trag gebun­den. Weicht die tat­säch­liche Wohn­fläche von der mietver­traglich vere­in­barten Wohn­fläche um mehr als 10 % ab, ändert sich daran auch nichts, wenn der Ver­mi­eter bei Ver­tragsab­schluss bewusst nicht alle Bere­iche der Miet­sache (Dachgeschoss) in die Berech­nung der Wohn­fläche mitein­be­zo­gen hat (LG Berlin in ZMR 2014, 38).

Der Instand­set­zungsanspruch des Woh­nung­seigen­tümers bezüglich des Gemein­schaft­seigen­tums richtet sich nicht gegen den Ver­band, son­dern gegen die einzel­nen Woh­nung­seigen­tümer (AG Ober­hausen in ZMR 2013, 999).

Übern­immt ein Mieter eine Neubau­woh­nung (Erst­bezug) ohne sich im Über­nah­me­pro­tokoll  Rechte wegen der erkennbaren Män­gel vorzube­hal­ten und zahlt er dann die Miete voll, hat er kein Min­derungs- bzw. Zurück­be­hal­tungsrecht wegen dieser Män­gel. Unberührt bleibt der Man­gelbe­sei­t­i­gungsanspruch (AG Ham­burg-Wands­bek in ZMR 2013, 967).

Kündigt ein Ver­mi­eter ohne Grund, ist er dem Mieter zum Ersatz des daraus entste­hen­den Schadens verpflichtet. Dies gilt bei jed­er Kündi­gung eines Wohn­raum- oder Gewerbe­mietver­trages (OLG Düs­sel­dorf in ZMR 2013, 956)

Wird neben der Unter­schrift eines Gesellschafters ein­er GbR unter einem Mietver­trag ein Fir­men­stem­pel dieser GbR aufge­bracht, reicht dies als Nach­weis für die Vertre­tungs­berech­ti­gung des Gesellschafters aus (BGHVIII ZR 35/11-).

Der Mieter schuldet dem Ver­mi­eter bei Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es Schadenser­satz, wenn er die in neu­traler (weiß) Deko­ra­tion über­nommene Woh­nung mit einem aus­ge­fal­l­enen Wan­danstrich (rot und blau) zurück­gibt. Dies gilt auch, wenn der Mieter ver­traglich keine Schön­heit­srepara­turen schuldet (BGH VIII ZR 416/12).

Die for­mu­la­rmäßige Verpflich­tung des Mieters, das Par­kett abzuschleifen und zu ver­siegeln, stellt eine unzuläs­sige Klausel dar (§ 307 Abs. 1 BGB). Dies führt zur Unwirk­samkeit der gesamten Schön­heit­srepara­turen­klausel (LG Berlin ‑63 S 347/12-).

Wird eine Bürgschaft zur Sicherung von Miet­zahlun­gen gewährt, um die Kündi­gung abzuwen­den, kann diese in unbe­gren­zter Höhe gewährt wer­den. § 551 Abs. 1 und 4 BGB find­et keine Anwen­dung (BGH VIII ZR 379/12).

Auch kurz nach Abschluss des Mietver­trages kann eine Kündi­gung wegen Eigenbe­darf begrün­det und damit nicht rechtsmiss­bräuch­lich sein, wenn der Eigenbe­darf bei Ver­tragsab­schluss noch nicht abse­hbar war, son­dern erst kurz nach dem Abschluss des Mietver­trages ent­standen ist (BGH VIII ZR 233/12).